Sozialversicherungspflicht

In der Regel sind Tagesmütter selbstständig Tätige und damit unter Umständen ebenso verpflichtet, Beiträge in gesetzliche Sozialversicherungen zu zahlen. Zu diesen gehören die Kranken-, Unfall-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit einer privaten Absicherung.

Informieren Sie sich also, ob bei Ihnen Versicherungspflicht vorliegt und melden Sie sich dementsprechend bei den gesetzlichen Versicherungsträgern, bevor Sie als Tagesmutter tätig werden. Denken Sie unbedingt daran, diese Ausgaben bei der Zusammenstellung Ihrer Preise mitzuberücksichtigen.

Rentenversicherung bzw. Alterssicherung

Abhängig beschäftigte Tagesmütter, welche bei einem Arbeitgeber (Eltern) angestellt sind, sind rentenversicherungspflichtig. Dabei zahlen sowohl Eltern als auch Tagesmutter jeweils die Hälfte des Beitragssatzes. Der gesamte Beitragssatz beläuft sich für das Jahr 2019 auf 18,6 %. Falls Sie im Privathaushalt geringfügig beschäftigt sind und max. 450 € monatlich verdienen, gelten für Sie die Konditionen eines haushaltsnahen Minijobs.

Rentenversicherungspflichtig sind auch selbstständig tätige Tagesmütter, die ihr Entgelt entweder von der Jugendhilfe oder direkt von den Eltern privat beziehen, wenn ihr zu versteuerndes Arbeitseinkommen 450 € übersteigt.

Sofern die obigen Bedingungen auf Sie zutreffen, haben Sie eine dreimonatige Frist, um sich bei der Deutschen Rentenversicherung zu melden.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nicht möglich. Der ab 1. Jänner 2018 und heuer geltende Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung beträgt 83,70 € monatlich. Tagesmüttern, die ihr Betreuungsentgelt vom Jugendamt beziehen, wird die Hälfte der Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung rückerstattet. Die erstatteten Beträge sind steuerfrei.

Bei einem Einkommen von weniger als 450 €, darf ebenfalls eine private Alterssicherung abgeschlossen werden. Auch hier wird, bei öffentlicher Förderung vom Jugendamt, die Hälfte der Beiträge erstattet.

Kranken- und Pflegeversicherung

Jeder deutsche Bürger ist dazu verpflichtet privat oder gesetzlich krankenversichert zu sein.

Familienversicherung

Prinzipiell können abhängig beschäftigte sowie selbstständig tätige Tagesmütter beitragsfrei über die Familienversicherung mit ihrem Ehepartner mitversichert sein. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie kein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 445 € im Monat erzielen. Liegt jedoch Ihr zu versteuerndes Gesamteinkommen über diesem Limit, müssen Sie sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern!

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Für die Berechnung des Versicherungsbeitrags für freiwillig gesetzlich versicherte Tagesmütter, ist die Einordnung ihrer Tätigkeit in haupt- oder nebenberuflich ausschlaggebend. Für nebenberuflich Selbstständige gilt ein verminderter Beitragssatz von 14 %. Die Mindestbemessungsgrundlage liegt bei 1.038,33 €. In diesem Fall hat der Versicherte keinen Anspruch auf Krankentagegeld!

Falls Sie ein monatliches Einkommen von max. 1.038,33 € haben, beträgt Ihr Krankenversicherungsbeitrag 142,10 €. Wird die Mindestbemessungsgrundlage überschritten, wird der Versicherungsbeitrag anhand des tatsächlichen Einkommens festgelegt. Gesetzliche Krankenversicherungen dürfen zu diesen prozentuell berechneten Beiträgen zusätzliche Beiträge erheben.

Die Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige liegt bei 2.283,75 € im Monat.

Hauptberuflich Selbstständige hingegen können auch eine Krankentagegeldversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse oder anderen privaten Krankenkassen abschließen. In der Regel ist darin ebenso der Anspruch auf Mutterschaftsgeld inkludiert. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern gemäß §§ 240, 10 SGB V nicht als hauptberuflich selbstständig eingestuft wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit sich per Antrag bei der Krankenkasse als hauptberuflich selbständig einstufen zu lassen, was Sie folglich zum Abschluss einer Krankentagegeldversicherung berechtigt.

Die eigenen Kinder der Tagesmutter können familienversichert sein. Hierbei spielt die Einstufung als neben- oder hauptberuflich keine Rolle. Falls der Ehepartner über ein höheres Einkommen verfügt, sind die Kinder bei diesem in der Familienversicherung mitzuversichern oder einzeln krankenzuversichern.

Pflegeversicherung

Wer eine eigene Krankenversicherung hat, ist ebenfalls dazu verpflichtet Beiträge für die Pflegeversicherung zu zahlen. In der Familienversicherung beitragsfrei mitversicherte Tagesmütter hingegen sind von Pflegeversicherungsbeiträgen befreit. Der Beitragssatz für Tagesmütter mit eigenen Kindern beläuft sich auf 3,05 % bzw. 31,67 €, für Tagesmütter ohne eigene Kinder auf 3,3 % bzw. 34,26 €. Auch hier erstattet der öffentliche Träger der Jugendhilfe die Hälfte der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Die Erstattung ist steuerfrei.

Private Krankenversicherung

Anders als bei der gesetzlichen Krankenkasse wird das Einkommen für die Höhe der Versicherungsprämie nicht herangezogen. Diese hängt vom Eintrittsalter, dem Gesundheitszustand des Versicherten sowie dem abgesicherten Risiko ab. Wer von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln möchte, kann dies nur unter bestimmten Voraussetzungen tun. Der öffentliche Jugendhilfeträger muss ebenso für private Krankenversicherungen anteilige Kosten erstatten.

Arbeitslosenversicherung

Als abhängig beschäftigte Tagesmutter müssen Sie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung entrichten. Die Eltern übernehmen hierbei als Arbeitgeber die Hälfte des Beitragssatzes. Für das Jahr 2018 beträgt die Gesamthöhe des Beitragssatzes 3 %.

Fällt Ihr Beschäftigungsverhältnis in die Kategorie Minijobs, dann gelten gesonderte Bedingungen. Näheres dazu finden Sie bei der Minijobzentrale.

Wer unmittelbar vor Antritt der Tagespflegetätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt war oder Arbeitslosengeld bezogen hat, kann sich unter Umständen in der Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterversichern. Für die Antragstellung auf freiwillige Weiterversicherung ist eine Frist von drei Monaten nach Aufnahme der Tagespflegetätigkeit festgesetzt. Genaueres dazu erfahren Sie unter www.arbeitsagentur.de oder Ihrer lokalen Agentur für Arbeit.

Unfallversicherung

Die Unfallversicherung ist zum Schutz der Tagesmutter vor den Folgen bei Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen gedacht. Auch die Fahrten im Rahmen der Tagespflegetätigkeit sind als Arbeitsunfall versichert. Wer in einem angestellten Arbeitsverhältnis tätig ist, muss durch den Arbeitgeber bei einer Landesunfallkasse versichert werden. Die Beiträge sind hierbei allein vom Arbeitgeber zu entrichten.

Als selbstständig tätige Tagesmutter sind Sie in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Die zuständige Instanz ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Die Beitragshöhe wird rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr errechnet. Ist die Kindertagespflege öffentlich gefördert, übernimmt das zuständige Jugendamt die Kosten für die Unfallversicherung, sofern die Voraussetzungen gemäß § 23 SGB VIII zutreffen.

Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsversicherung

Ob Sie sich auch gegen das Risiko von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit versichern möchten, liegt ganz bei Ihnen. Achten Sie dabei nur darauf, dass die Tätigkeit als Tagesmutter nicht als Beruf anerkannt wird. Um sicherzugehen, dass im Schadensfall auch tatsächlich gezahlt wird, entscheiden Sie sich nicht für eine Berufsunfähigkeits-, sondern für eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung!